Informationsvorlage B-Plan 5a
Einschätzung der Lage
STAHNSDORF. Der Bebauungsplan 5a in der Gemeinde Stahnsdorf stammt aus dem Jahr 1994. Er hat enge Festsetzungen zum Grünausgleich und ist im Hinblick auf die Pflanzliste 2013 nochmals geändert worden. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Errichtung des Lerchenparks auf dem benachbarten unbebauten Grundstück haben einzelne Mitglieder der CDU-Fraktion in den Ausschüssen der Gemeinde vorgetragen, dass sich die Eigentümer der Häuser im Bebauungsplan 5A Teile des grünen Grundstücks in Besitz genommen, eingezäunt und dort sogar Pflanzungen vorgenommen hätten.
Der Bürgermeister hat dann für die Sitzungen der Ausschüsse im November und der Gemeindesitzung im Dezember 2023 eine Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. Es sollte geprüft werden, ob die Eigentümer der Einfamilienhäuser im B-Plan 5a – es sind insgesamt 25 – die Regeln des Bebauungsplans eingehalten haben. Dieser Beschluss ist aber in der Sitzung im Dezember 2023 nicht gefasst worden. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. Dennoch hat der Bürgermeister den Hinweisen der CDU-Mitglieder folgend im Jahre 2024 nach der Bürgermeisterwahl die Grundstücke im B Plan 5a überprüfen lassen, um festzustellen, ob gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen worden sei. Das sei, so die Verwaltung, in diesem Fall unvermeidlich.
Bei 24 der 25 Grundstücke ist tatsächlich festgestellt worden, dass teilweise keine Heckenpflanzung vorgenommen worden ist, Flächen versiegelt wurden, die nicht hätten versiegelt werden dürfen, Schuppen außerhalb des Baufensters errichtet worden und „falsche Bäume“, die nicht in der Pflanzliste von 2013 standen, gepflanzt worden sind. Teilweise sind auch Grundstücksbegrenzungen mit Materialen gebaut worden, die nach dem B-Plan 5a nicht zulässig sind.
Bezogen auf den Bebauungsplan handelt sich dabei aber eher um geringfügige „Überschreitungen“ des Inhalts dieses Bebauungsplanes. Die Bürger haben dennoch im Anschluss von der Gemeinde ein Schreiben im September 2024 mit dem Inhalt bekommen, die Mängel abzustellen. Aus juristischer Sicht sei für die Gemeinde auch ein Sofortvollzug in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Schreiben der Anwohner, die sich gegen diese Maßnahmen gewehrt haben, ist jetzt allerdings seitens der Gemeinde vorgesehen, nochmals eine rechtliche Begutachtung zu veranlassen und das Ergebnis der rechtlichen Begutachtung der vorgefundenen Abweichungen des Bebauungsplanes der Gemeindevertretung vorzulegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass rund 22 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, ein Rückbau von falsch gepflanzten Bäumen oder Terrassen und Schuppen nicht mehr in Betracht kommt. Da hat die Rechtsprechung einen engen Zeitrahmen für die Verwaltung festgelegt, der im Regelfall bei fünf Jahren liegt. Der Rahmen ist in diesem Fall weit überschritten.
Bei einem einzigen Fall käme ein Abriss in Betracht, weil der Bau noch relativ neu ist. Daher bliebe in den anderen Fällen nur die Verhängung von Bußgeldern gegen die Eigentümer wegen der Versiegelung oder falschen Pflanzung. Das Bußgeld müsste aber verhältnismäßig sein und dürfte wegen der langen Zeit, die seit Errichtung vergangen ist, eher gering ausfallen.
Es käme hier auch noch in Betracht, dass die Gemeinde Ausnahmen nach Paragraph 31 Baugesetzbuch zu Gunsten der Eigentümer zulässt. Das setzt voraus, dass die Bürger „mitspielen“ und Anträge bei der zuständigen Stelle nach Paragraph 31 Baugesetzbuch darauf stellen, dass der Status Quo genehmigt wird. Ob die Bürger diesen Weg gehen und entsprechende Anträge stellen ist unbekannt.
HS
Bild: Waldsiedlung (Foto Kü)


