Missverständnis beim „Gießverbot“

Es darf gegossen werden

REGION.  In einer Allgemeinverfügung des Kreises PM steht: „Um die Gewässer und die wertvollen Wasserressourcen zu schützen, erließ die Kreisverwaltung am 1. Juli 2025 eine bis Ende September gültige Allgemeinverfügung. Diese enthält u. a. ein vorübergehendes Verbot der Entnahme von Wasser aus Flüssen, Seen, Kanälen und Teichen sowie zeitliche Festlegungen zur Bewässerung aus Brunnen.“

Ein Gemeindevertreter der CDU Stahnsdorf muss das missverstanden haben. Er schreibt in einem Chat seiner Gruppierung, dass das Rasensprengen verboten sei. Das ist so nicht richtig. Vielmehr gilt eben nur das Verbot der Entnahme aus bestimmten Wasserquellen, jedoch nicht die Entnahme aus der Wasserleitung. 

Auch ist zu dieser und anderen Allgemeinverfügungen ganz generell zu sagen, dass sie kaum einer Überprüfung unterliegen. Denn dazu müsste in diesem Fall ein Behördenmitarbeiter das betreffende Grundstück betreten dürfen. Das würde man als Grundstücksinhaber kaum erlauben. Insofern kann man eher von einem Appell sprechen, an das man sich im Interesse der Allgemeinheit jedoch halten sollte, damit wir am Ende trotz des Regens der letzten Tage nicht auf dem Trockenen sitzen.

Bild: Symbolbild   (Foto Pixabay)

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