REGION. Die Gemeinde Stahnsdorf behandelt im kommenden Bauausschuss, was auch andere Gemeinde betrifft: Während der Vegetationszeit unterliegen Bäume, Gebüsch, Hecken und Gehölze außerhalb des Waldes den Verboten des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz. Das Abschneiden, Fällen oder auf den Stock setzen von Gehölzen ist demnach verboten.
Allerdings gab es Ausnahmen. Private Bauvorhaben konnten diese bewirken, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führt. Außerdem muss die Ausnahme mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein. „Als entsprechende Gründe wurden persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Umstände des Betroffenen akzeptiert.“ So lautet es wörtlich in der Informationsvorlage der Gemeinde Stahnsdorf.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz habe den Gemeinden nun Hinweise zu dieser Verwaltungspraxis gegeben. Effektiv bedeuten diese, dass laufende Fristen, zu bedienende Kredite oder auslaufende Mietverträge keine Gründe mehr darstellen, um eine Ausnahme zu begründen. Persönliche Belange interessieren nicht mehr. Private Bauvorhaben würden sich darauf einstellen müssen, erklärte die Verwaltung.
PM/Kü
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