Ehrenamt ist Ehrenamt
Was passiert bei beruflicher Auszeit in Stahnsdorf und Güterfelde?
REGION. Das kommunale Ehrenamt in Brandenburg ist eine tragende Säule der lokalen Demokratie. Doch was geschieht, wenn Beruf und Politik kollidieren, zum Beispiel weil man in eine Landesregierung wechselt oder an einer Doktorarbeit schreibt? Ob als Gemeindevertreter oder als Ortsvorsteher – wer sein Amt aus beruflichen oder anderen Gründen nicht mehr voll ausfüllen kann, steht vor klaren rechtlichen Konsequenzen. Ein Blick auf die Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) klärt die wichtigsten Fragen.
Wer in der Gemeindevertretung Stahnsdorf sitzt, erhält für sein Engagement eine Aufwandsentschädigung. Diese ist jedoch kein Gehalt, sondern – wie der Name sagt – ein Ersatz für tatsächliche Aufwendungen und Zeitverlust.
Wenn ein Gemeindevertreter beruflich bedingt eine Pause einlegt, hat dies direkte Auswirkungen auf den Geldbeutel:
- Die Drei-Monats-Regel: In den meisten kommunalen Satzungen ist verankert, dass der Anspruch auf die monatliche Pauschale erlischt, wenn das Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird.
- Sitzungsgelder: Diese fallen sofort weg. In Stahnsdorf werden die Sitzungsgelder (üblicherweise 25 €) nur bei physischer Anwesenheit während der Sitzungen gezahlt. Wer wegen des Jobs fehlt, erhält keine Vergütung.
Besonders in den Ortsteilen wie Güterfelde stellt sich oft die Frage, ob ein engagierter Ortsvorsteher bei einer neuen beruflichen Herausforderung einfach eine „Auszeit“ nehmen kann. Die Antwort der Kommunalverfassung ist eindeutig: Ein „Ruhenlassen“ des Amtes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein Ortsvorsteher hat in der Praxis nur zwei Möglichkeiten:
- Doppelbelastung: Er führt das Amt trotz des neuen Berufs in seiner Freizeit weiter.
- Amtsniederlegung: Reicht die Zeit für eine gewissenhafte Amtsführung nicht aus, ist der Rücktritt vom Amt (und ggf. vom Sitz im Ortsbeirat) die einzige rechtlich saubere Lösung.
Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit gilt im Kommunalrecht nicht als rechtfertigender Grund für eine bloße „Pause“ im Ehrenamt. Tritt ein Ortsvorsteher zurück, muss der Ortsbeirat aus seiner Mitte einen Nachfolger wählen, um die Handlungsfähigkeit des Ortsteils zu gewährleisten.
Das Ehrenamt bleibt ein Dienst an der Gemeinschaft, der an die tatsächliche Ausübung gebunden ist. Berufliche Veränderungen führen im Zweifel zum Verlust der Entschädigung oder erzwingen eine personelle Neuaufstellung. Transparenz gegenüber den Gremien und der Wählerschaft ist hierbei der wichtigste Schritt, um die politische Stabilität vor Ort zu sichern.
PM/Kü
Bild: Symbolbild (Foto Pixabay)


