Drama am Kurt-Zieger-Weg
Menschlichkeit oder kaltes Baurecht?
STAHNSDORF. Das Schicksal einer jungen Mutter am Kurt-Zieger-Weg bewegt derzeit die Gemüter in Stahnsdorf. Ein vermeintlicher Glückskauf hat sich für die Frau und ihr Kind zu einem existentiellen Albtraum entwickelt. Die Betroffene steht vor den Trümmern ihrer Lebensplanung und bittet die Gemeindevertreter nun verzweifelt um Hilfe. Sie möchte auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus errichten. Doch die strengen Vorgaben des Baurechts und die klare Haltung der Gemeindeverwaltung könnten diesem Wunsch unerbittlich entgegenstehen.
Vom Traum der Vereinbarkeit zur baurechtlichen Sackgasse
Ursprünglich war alles ganz anders geplant. Die junge Frau erwarb die Parzelle Nummer 6 (Flur 5, Flurstück 824) mit der Vision, dort Familie und Beruf unter einem Dach zu vereinen. Eine klassische Kombination aus Wohnen und Arbeiten schien im dortigen Mischgebiet der perfekte Rahmen zu sein. Doch das Leben hielt sich nicht an die Pläne: Durch eine unvorhergesehene Wende in ihrer Lebensplanung ist das ursprünglich angedachte Gewerbe nicht mehr realisierbar.
Die Antragstellerin reichte deshalb am 22. April 2026 Nachtragsunterlagen zur bereits erteilten Baugenehmigung (Az.-Nr.: 02746-25-20) ein. Ihr Ziel: Der bereits genehmigte Neubau eines Bürogebäudes soll in ein reines Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten umgewandelt werden. Da dies den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, stellte sie gleichzeitig einen Antrag auf Abweichung. In ihrer Begründung betont sie, dass auch mit dem neuen Wohnhaus eine verträgliche Mischung im Gebiet gewahrt bleibe und die Nachbarschaft nicht gestört werde.
Die starre Quote: Das „Windhundrennen“ ist vorbei
Das Problem liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6 „Grundstücke Ruhlsdorfer Straße/ Ecke Tellstraße“. Dieser setzt für das Areal ein Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Ein solches Gebiet dient der gleichberechtigten Koexistenz von Wohnen und Gewerbe. Beide Nutzungsarten müssen sich die Waage halten; keine darf die andere dominieren.
Weil in der Vergangenheit fast ausschließlich reine Wohnprojekte beantragt wurden, zogen die Gemeinde Stahnsdorf und die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark eine Reißleine. In einem Abstimmungsgespräch legten sie einen festen Durchmischungsfaktor fest: Maximal 60 Prozent Wohnen und mindestens 40 Prozent Gewerbe.
Für den Kurt-Zieger-Weg bedeutet diese Quote mathematisch eine harte Grenze:
- Maximal 8 Parzellen dürfen für reines Wohnen genutzt werden.
- Genau 8 Genehmigungen für Wohngebäude wurden bereits erteilt.
- Die restlichen 5 Parzellen – zu denen auch das Grundstück der jungen Mutter gehört – sind damit gesetzlich zwingend für eine rein gewerbliche Nutzung reserviert.
Verwaltung warnt vor dem „Umkippen“ des Gebiets
Die Stahnsdorfer Verwaltung hat den Antrag der jungen Mutter intensiv geprüft und sieht keinerlei rechtlichen Spielraum für eine Ausnahme. In einer aktuellen Stellungnahme wird die Ablehnung des Befreiungsantrags nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) deutlich begründet. Eine Befreiung darf demnach nur erteilt werden, wenn die „Grundzüge der Planung“ nicht berührt werden. Doch genau das wäre hier der Fall.
Die Planer warnen vor einem städtebaulichen Domino-Effekt: Wird am Kurt-Zieger-Weg eine neunte Wohnnutzung zugelassen, droht das sensible Mischgebiet rechtlich in ein allgemeines Wohngebiet „umzukippen“. Die gewollte Gleichwertigkeit von Wohnen und Arbeiten wäre dauerhaft zerstört, das eigentliche Planungsziel des B-Plans Nr. 6 verfehlt.
Angst vor Lärmschutz-Konflikten bremst die Hilfe aus
Hinter den bürokratischen Formulierungen steckt auch die Angst vor weitreichenden rechtlichen Konsequenzen für die gesamte Gemeindeentwicklung. Wohnungen in reinen Wohngebieten genießen vor dem Gesetz einen wesentlich höheren Schutz vor Lärm und Emissionen als Gebäude in einem Mischgebiet.
Sollte das Gebiet umkippen, befürchtet die Verwaltung massive immissionsschutzrechtliche Probleme für die umliegenden Areale. Dies könnte die künftige Ansiedlung von Betrieben im benachbarten B-Plan Nr. 1a „Hamburger Ring“ blockieren oder die Entwicklung des geplanten urbanen Gebietes im B-Plan Nr. 4 („Fläche südlich des Separationsweges“) gefährden.
Die Verwaltung sieht sich daher gezwungen, das öffentliche Interesse und den Schutz der umliegenden Wirtschaftsentwicklung über das persönliche Schicksal der Antragstellerin zu stellen. Für die verzweifelte Mutter bleibt die Situation vorerst blockiert – ihr Antrag ist aus Sicht der Planer schlicht nicht zulässig. Das letzte Wort haben heute Abend nun die Gemeindevertreter, die sich in einer Zwickmühle zwischen menschlicher Empathie und hartem Baurecht befinden.
Kü
Bild: Symbolbild (Foto Pixabay)


