Namen mal so, mal so

Warum „AfD/Freie Bürger“ in Stahnsdorf verboten ist, in Teltow aber im System steht

STAHNSDORF / TELTOW. Was im Ratsinformationssystem der Stadt Teltow unter dem Kürzel „AfD/FB“ offenbar geräuschlos funktioniert, sorgt im benachbarten Stahnsdorf für Verwunderung: Die dortige AfD-Fraktion darf sich nach einem aktuellen Prüfbericht nicht in „AfD/Freie Bürger“ umbenennen. Ein vermeintlicher Widerspruch, der bei Bürgern für Erstaunen sorgt, rechtlich jedoch eine klare Logik verfolgt.

Das von der Stahnsdorfer Gemeindeverwaltung vorgelegte Rechtsgutachten lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: Der Antrag der AfD auf Namensänderung ist rechtlich unzulässig. Zwar machen weder die Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) noch die lokale Geschäftsordnung konkrete Vorgaben zur Namensfindung von Fraktionen. Allerdings wiegt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und transparenten Gemeindevertretung schwerer.

Die Prüfer stützen sich auf ein Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, wonach Fraktionsnamen eindeutig sein müssen, damit politische Entscheidungen von der Öffentlichkeit klar zugeordnet werden können. In Stahnsdorf ist dies durch die geplante Umbenennung gleich doppelt gefährdet:

  1. Lokale Verwechslungsgefahr: Es existiert bereits die etablierte Fraktion Bürger für Bürger. Das Wort „Bürger“ im neuen AfD-Namen könnte fälschlicherweise den Eindruck einer Fusion erwecken.
  2. Irreführung über Kooperationen: Der Zusatz „Freie Bürger“ suggeriert eine Nähe zur lokal aktiven Freie Bürger-Initiative (FBI), die als unabhängige Wählergemeinschaft agiert.

Als zulässige Alternative schlugen die Rechtsexperten vor, den konkreten Namen des neu aufgenommenen, parteilosen Mitglieds als sachlichen Zusatz an die AfD-Fraktion anzuhängen. Dann hieße die Fraktion AfD/Henry Hennig. Die Abkürzung des Namens könnte dabei für Stirnrunzeln sorgen. 

Dass im ALLRIS-System der Nachbarstadt Teltow temporär oder in Listenübersichten die Bezeichnung „AfD/FB“ auftaucht, begründet juristisch anscheinend keinen Widerspruch. Im Kommunalrecht gilt das Prinzip der lokalen Einzelfallprüfung. Ein Fraktionsname wird niemals isoliert bewertet, sondern stets im Kontext der konkreten Parteienlandschaft vor Ort.

Da Teltow eine andere Zusammensetzung an Fraktionen und Wählergruppen aufweist, fehlt dort angeblich die akute, lokale Verwechslungsgefahr, die in Stahnsdorf zur Ablehnung führte. Zudem unterscheidet das Kommunalrecht strikt zwischen einem rein technischen Systemkürzel in der Verwaltungssoftware zur Abbildung von Zählmeinschaften und einem offiziell beantragten, öffentlichkeitswirksamen Fraktionsnamen.

Das Fazit des regionalen Namensstreits: Was in Teltow mangels direkter Konkurrenznamen im Ratsalltag durchgeht, fällt in Stahnsdorf aufgrund der dortigen Fraktionsstrukturen durch. Das Recht bleibt gleich – doch die örtlichen Gegebenheiten erzwingen zweierlei Maß.

Kü

Bild: Symbolbild  (Foto Pixabay)

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