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Keine Entschädigungen für Verdienstausfälle

Neue Regeln ab November

BRANDENBURG.   Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 22. September beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 Personen ohne Corona-Impfschutz im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr gewähren. Brandenburg hat sich für ein solch einheitliches Vorgehen der Länder bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG eingesetzt.

Im GMK-Beschluss heißt es: „Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt. Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen im Übrigen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.“

Damit haben Ungeimpfte, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall haben, spätestens ab dem 1. November 2021 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG. Ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können (sofern eine medizinische Kontra-Indikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird).

Wichtige Klarstellung: Bei dem heutigen GMK-Beschluss geht es nicht um Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Beschäftigte haben weiterhin unabhängig vom Impfstatus Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall, also wenn man sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat und aufgrund von Symptomen von einer Ärztin oder einem Arzt krankgeschrieben wird. Auch Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis nach § 56 Abs. 1a IfSG, also wenn eine Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes auf behördliche Anordnung geschlossen wurde, sind vom heutigen GMK-Beschluss nicht betroffen.

PM

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