Mandat ohne Präsenz
Dürfen Gemeindevertreter in Brandenburg monatelang pausieren?
STAHNSDORF. In der Kommunalpolitik gehört es zum Alltag: Ein Stuhl im Gemeinderat bleibt leer. Doch was passiert, wenn ein gewählter Volksvertreter über Monate hinweg nicht zu den Sitzungen erscheint, weil er beispielsweise eine Doktorarbeit schreibt. Gerade in Brandenburg, wo das Ehrenamt das Rückgrat der lokalen Demokratie bildet, stellt sich die Frage nach der Pflicht zur Teilnahme und den Konsequenzen bei dauerhafter Abwesenheit.
Das Ehrenamt in einer brandenburgischen Gemeinde ist kein unverbindliches Hobby. Laut der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) sind Gemeindevertreter zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Wer ein Mandat annimmt, geht die Verpflichtung ein, an den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse, in die er gewählt wurde, teilzunehmen.
Ein „Pausieren“ im Sinne einer offiziellen Auszeit sieht das Gesetz nicht vor. Wer fehlt, benötigt einen wichtigen Grund. Dazu zählen klassischerweise:
- Krankheit oder Kuraufenthalte
- Unaufschiebbare berufliche Verpflichtungen
- Familiäre Notfälle oder Urlaub
Was passiert bei unentschuldigtem Fehlen?
Wenn ein Gemeindevertreter über Monate ohne triftigen Grund fernbleibt, verletzt er seine Amtspflichten. Die Konsequenzen sind jedoch eher disziplinarischer als existenzieller Natur:
- Finanzielle Einbußen: Die meisten Gemeinden in Brandenburg zahlen Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern. Wer nicht erscheint, erhält kein Geld. Auch monatliche Pauschalen können bei dauerhaftem Fehlen gekürzt werden.
- Ordnungsgelder: Viele Geschäftsordnungen der Gemeinden sehen vor, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Dies muss jedoch aktiv durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder den Bürgermeister eingefordert werden.
- Öffentlicher Druck: Das wohl schärfste Schwert ist die politische Verantwortung. Da Sitzungen öffentlich sind, fällt das Fehlen auf. Die Wähler sowie die eigene Fraktion können den Druck erhöhen, das Mandat für einen Nachrücker frei zu machen.
Oft hält sich die Vorstellung, dass ein Abgeordneter nach einer gewissen Zeit des Fehlens automatisch seinen Sitz verliert. Das ist in Brandenburg nicht der Fall. Ein Mandat endet nur durch:
- Schriftlichen Verzicht (Rücktritt)
- Tod
- Verlust der Wählbarkeit (z. B. durch Umzug in eine andere Gemeinde)
- Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in bestimmtem Maße
Selbst wenn ein Vertreter monatelang keine einzige Entscheidung mitgestaltet, bleibt er rechtlich im Amt, solange er nicht freiwillig zurücktritt.
Problematisch wird es, wenn durch das Fehlen mehrerer Mitglieder die Beschlussfähigkeit des Gremiums gefährdet ist. In einem solchen Fall kann die Kommunalaufsicht des Landkreises einschreiten. Sie kann den betreffenden Vertreter mahnen oder bei schwerwiegenden, schuldhaften Pflichtverletzungen im Extremfall ein Abberufungsverfahren einleiten – die Hürden hierfür sind jedoch extrem hoch, da das freie Mandat ein hohes Gut der Verfassung ist.
Ein monatelanges Pausieren ist rechtlich nicht vorgesehen und stellt eine Pflichtverletzung dar, führt aber nicht automatisch zum Verlust des Sitzes. In der Praxis führt ein solches Verhalten oft zur Lähmung der politischen Arbeit und zu Unmut in der Bevölkerung. Wer sein Amt dauerhaft nicht ausüben kann, ist im Sinne der demokratischen Fairness angehalten, den Platz für einen Nachrücker freizumachen.
PM/Kü
Bild: Symbolbild (Foto Pixabay)


