Gegendarstellung

Halteverbotszone Kleinmachnow

In Ihrer aktuellen Online-Ausgabe des Bäke-Courier berichten Sie über die Entscheidung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zu der von dem Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow angeordneten „Haltverbotszone“ nebst Kurzzeitparkplätzen in acht Straßen des Gemeindegebiets.

 

Sie zitieren Rechtsanwalt Probstmeier wie folgt:

„Mit seiner Entscheidung folgte das Verwaltungsgericht dem zuerst eingegangenen Antrag eines Anwohners vom 16. August. Per einstweiliger Verfügung erklärten die Richter die vom Bürgermeister angeordnete Park- und Halteverbotszone in den acht Straßen zwischen Heidefeld und Märkische Heide sowie Steinweg und Stahnsdorfer Damm für rechtswidrig. Zusätzlich habe man – im Unterschied zu dem Widerspruch der Bürgergemeinschaft – beantragt, die Gemeinde zu verpflichten, die Verkehrszeichen einstweilig wieder zu entfernen, teilte die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Probstmeier/Schmidt aus Berlin dieser Zeitung mit. 118 betroffene Anwohner haben sich unter der Federführung der FDP-Politikerin Uta Hühn gegen die in ihrem Wohngebiet am 21. Juni 2023 aufgestellten Verkehrszeichen mit rechtlichen Schritten gewehrt. Dieser Sammelantrag gegen die Parkverbotszone „in engen Straßen“ hat die Kleinmachnowerin am 23. August eingereicht.“

 

Die Darstellung des Rechtsanwalts ist in Teilen unzutreffend.

 

Zutreffend ist:

– Mit unserem „Sammel“-Antrag von fast 130 tatsächlich betroffenen Kleinmachnower Bürgerinnen und Bürgern an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 21. August 2023 haben wir entscheidend dazu beigetragen, dass dem Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow aufgegeben worden ist, die aufgestellten „Fantasieschilder“ (Zonenschilder und Parkanordnung) einstweilen zu entfernen. Denn das Verwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Eilverfahren „nur“ aufgrund einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit; entsprechend dezidiert muss der Vortrag zur Sach- und Rechtslage sein, um zum Erfolg zu führen. Dabei ist das Verwaltungsgericht in den entscheidenden Passagen voll und ganz unserer Argumentation gefolgt, bis hin zur Übernahme unserer Wortwahl („Fantasieschilder“).

– Festzuhalten ist, dass der von dem Rechtsanwalt vertretene, andere Antragsteller nur gegen die Kurzzeit-Parkplätze vorgegangen ist, d.h. die rechtlich nicht existierende „Haltverbotszone“ hat er ausdrücklich nicht beanstandet. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbietet das Halten aber nur an „engen und an unübersichtlichen Stellen“; mitnichten erfasst das Gesetz damit ganze Straßenzüge eines vom Bürgermeister selbst kreierten „Testgebiets“.

– Der Rechtsanwalt geht fehl in der Annahme, dass wir mit unserem Antrag versäumt hätten, den Bürgermeister zu verpflichten, die „Fantasieschilder“ einstweilen wieder zu entfernen. Selbstverständlich haben wir einen entsprechenden „Antrag auf Aufhebung der Vollziehung“ (sprich: „Entfernung der Schilder“) nach § 80 Abs. 5 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt.

 

Warum das Verwaltungsgericht den von dem Rechtsanwalt bei Gericht erst am 23. August 2023 eingereichten Antrag quasi zum „Pilotverfahren“ erklärt und darüber zeitlich vor unserem Antrag entschieden hat, wissen wir nicht. Vorerst heißt es jedenfalls abwarten, ob der Richterspruch rechtskräftig wird, d.h. die „Fantasieschilder“ vorerst nicht (mehr) zu beachten sind. Denn der Bürgermeister kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts jetzt noch in die Beschwerde gehen.

 

Uta Hühn

(vertritt mit einem weiteren Bürger die Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam VG 10 L 604/23)

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